Wer zahlt die Räumung einer Messie-Wohnung?
Wer zahlt die Räumung einer Messie-Wohnung?
Getragen werden die Kosten einer Messie-Räumung grundsätzlich vom Verursacher — also vom Mieter, der die Wohnung in diesen Zustand gebracht hat. Aus dem Mietvertrag folgt die Pflicht, die Wohnung pfleglich zu behandeln und geräumt zurückzugeben; wird sie verletzt, entsteht ein Schadensersatzanspruch des Vermieters. In der Praxis wird die Räumung jedoch häufig von einer anderen Stelle vorfinanziert: vom Vermieter, vom Sozialamt, von einer gesetzlichen Betreuung oder nach einem Todesfall aus dem Nachlass. Wer am Ende belastet bleibt, hängt von der Konstellation und der Zahlungsfähigkeit des Mieters ab.
Wer kommt in welcher Konstellation auf?
Die Kostenfrage wird nicht allein vom Zustand der Wohnung beantwortet, sondern vom Rechtsverhältnis dahinter:
| Konstellation | Wer die Kosten trägt |
|---|---|
| Mieter bewohnt die Wohnung, Mietverhältnis läuft | Der Mieter als Verursacher; der Vermieter kann bei Untätigkeit ersatzweise räumen lassen und zurückfordern |
| Mieter mittellos, Wohnraum soll erhalten bleiben | Prüfung einer Kostenübernahme durch Sozialamt oder Jobcenter |
| Gesetzliche Betreuung eingerichtet | Aus dem Vermögen der betreuten Person; der Betreuer beauftragt und rechnet ab |
| Mieter verstorben | Aus dem Nachlass durch die Erben, ersatzweise über eine Nachlasspflegschaft |
| Titulierte Zwangsräumung | Vorschuss durch den Vermieter, geschuldet weiterhin vom Mieter |
| Eigentumswohnung oder eigenes Haus | Der Eigentümer selbst, bei Verkauf oft aus dem Erlös |
Wann bleibt der Vermieter auf den Kosten sitzen?
Belastet bleibt der Vermieter immer dann, wenn der Anspruch zwar besteht, aber nicht vollstreckt werden kann. Geräumt wird häufig auf Kosten des Vermieters vorfinanziert, weil das Mietverhältnis beendet und die Wohnung wieder vermietbar werden soll. Der Anspruch gegen den früheren Mieter bleibt bestehen und kann tituliert werden; ist dieser überschuldet oder unbekannt verzogen, läuft die Forderung jedoch leer. Die Kaution deckt in solchen Fällen meist nur einen Teil ab. Für Vermieter und Hausverwaltungen in Gelsenkirchen und Umgebung ist deshalb entscheidend, wie schnell der Zustand dokumentiert und die Messie-Räumung angestoßen wird — mit jedem Monat Leerstand wächst der wirtschaftliche Schaden über die reinen Räumungskosten hinaus.
Unter welchen Voraussetzungen zahlt das Sozialamt?
Geprüft wird eine Kostenübernahme, wenn die eigenen Mittel nachweislich fehlen und die Räumung einen Zweck erfüllt, der sozialrechtlich anerkannt ist — in erster Linie den Erhalt der Wohnung oder die Abwendung von Obdachlosigkeit. Zuständig ist je nach Leistungsbezug das Sozialamt oder das Jobcenter. Entscheidend ist die Reihenfolge: Der Antrag wird vor der Beauftragung gestellt, denn nachträglich eingereichte Rechnungen werden regelmäßig abgelehnt. Verlangt werden dabei üblicherweise ein Kostenvoranschlag, eine Beschreibung des Zustands und der Nachweis, dass keine anderen Mittel zur Verfügung stehen. Ein Rechtsanspruch besteht nicht; entschieden wird im Einzelfall.
Wer beauftragt bei gesetzlicher Betreuung oder nach einem Todesfall?
Bei eingerichteter Betreuung wird die Räumung vom Betreuer veranlasst und aus dem Vermögen der betreuten Person bezahlt; reicht das Vermögen nicht aus, wird derselbe Weg über den Sozialleistungsträger beschritten. Ist der Mieter verstorben, tritt an die Stelle des Mieters der Nachlass: Mit der Annahme des Erbes werden die Pflichten aus dem Mietvertrag übernommen, einschließlich der Räumung. Wird das Erbe ausgeschlagen oder ist kein Erbe erreichbar, wird über das Nachlassgericht eine Nachlasspflegschaft eingerichtet, die den Nachlass verwaltet und die Räumung veranlasst.
Wovon hängt die Höhe der Kosten ab?
Beziffern lässt sich der Aufwand erst nach einer Einschätzung des Objekts. Maßgeblich sind:
- Menge und Verdichtung des Hausrats — gerechnet wird nach Kubikmetern oder Räumen, bei stark verfüllten Wohnungen liegt das Volumen deutlich über dem einer normalen Räumung
- Zustand und Hygieneaufwand — zusätzliche Reinigung, Geruchsbehandlung und Schutzmaßnahmen erhöhen den Zeitaufwand
- Zugänglichkeit — Etage ohne Aufzug, enge Treppenhäuser und lange Tragewege wirken direkt auf die Arbeitszeit
- Trennung und Entsorgung — Sperrmüll, Elektroschrott und Sondermüll werden getrennt und kostenpflichtig entsorgt
- Verwertbarer Anteil — werthaltige Gegenstände werden eingeschätzt und können gegengerechnet werden
- Sicherung persönlicher Unterlagen — Dokumente, Wertsachen und Papiere werden vor der Räumung gesichtet und ausgesondert
Ein Angebot erfolgt nach Besichtigung — vor Ort oder anhand aussagekräftiger Fotos. Auf dieser Grundlage lässt sich auch der Kostenvoranschlag erstellen, der für einen Antrag beim Sozialamt benötigt wird.
Anfrage zur Kostenfrage: 0160 9147 8 112 – diskret und unverbindlich.
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