Wenn ich das Erbe ausschlage — muss ich die Wohnung räumen?
Wenn ich das Erbe ausschlage — muss ich die Wohnung räumen?
Nein — mit der wirksamen Ausschlagung entfällt die Pflicht, die Wohnung des Verstorbenen zu räumen. Rechtlich wird so behandelt, als wäre die Erbschaft nie angefallen: Weder die Räumung noch Mietschulden, Nebenkosten oder Renovierungspflichten werden geschuldet. Die Verantwortung rückt auf die nächsten Erbberechtigten weiter. Zwei Einschränkungen bleiben: Die Ausschlagung muss fristgerecht erklärt werden, und sie darf nicht durch eigenes Verhalten vorweg entwertet worden sein. Wer vorher Hausrat entnimmt oder verwertet, riskiert, dass das Erbe als angenommen gilt — samt Räumungspflicht.
Welche Frist gilt für die Ausschlagung?
Sechs Wochen, gerechnet ab der Kenntnis vom Todesfall und vom eigenen Erbrecht — nicht ab dem Todestag. Bei einem letzten Wohnsitz des Verstorbenen im Ausland oder einem Aufenthalt der Erben im Ausland beträgt die Frist sechs Monate. Erklärt wird die Ausschlagung beim Nachlassgericht zur Niederschrift oder in notariell beglaubigter Form; eine formlose Mitteilung an den Vermieter genügt nicht. Für Erben in Gelsenkirchen ist das Nachlassgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen zuständig, also das für den jeweiligen Wohnbezirk zuständige Amtsgericht. Verstreicht die Frist ohne Erklärung, gilt das Erbe als angenommen.
Die Frist steht unter Zeitdruck, weil der Mietvertrag nach dem Tod zunächst weiterläuft. Gekündigt werden kann er außerordentlich mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende — gekündigt wird er aber nur von demjenigen, der die Erbenstellung auch annimmt. Bis zur Rückgabe der geräumten Wohnung wird die Miete weiter geschuldet.
Welche Handlungen gelten als Annahme des Erbes?
Als Annahme wird jedes Verhalten gewertet, mit dem über den Nachlass wie über eigenes Eigentum verfügt wird. Innerhalb der Ausschlagungsfrist sollte die Wohnung deshalb unberührt bleiben.
| Handlung | Einordnung |
|---|---|
| Wohnung betreten, Zustand ansehen, Unterlagen sichten | Unschädlich |
| Verderbliche Lebensmittel entsorgen, Haustiere versorgen, Fenster schließen | Unschädlich — Sicherung, keine Verfügung |
| Möbel, Schmuck oder Erinnerungsstücke mitnehmen | Gilt regelmäßig als Annahme |
| Hausrat verkaufen oder verschenken | Gilt regelmäßig als Annahme |
| Wohnung selbst kündigen oder entrümpeln lassen | Gilt regelmäßig als Annahme |
| Einen Erbschein beantragen | Gilt als Annahme |
Wird nach der Ausschlagung noch etwas aus der Wohnung entnommen, kann daraus keine Erbenstellung mehr entstehen — wohl aber ein Herausgabeanspruch der tatsächlichen Erben.
Wann muss trotz Ausschlagung geräumt werden?
Dann, wenn die Räumungspflicht nicht aus dem Erbe stammt, sondern aus einer eigenen vertraglichen Stellung. Die Ausschlagung beseitigt nur die Haftung als Erbe.
- Mitmieter: Wer den Mietvertrag mit unterschrieben hat, bleibt Vertragspartei. Das Mietverhältnis wird mit ihm allein fortgesetzt, unabhängig von der Erbfrage.
- Eintritt als Haushaltsangehöriger: Ehegatten, Lebenspartner, Kinder und andere Angehörige, die mit dem Verstorbenen einen gemeinsamen Haushalt geführt haben, treten von Gesetzes wegen in das Mietverhältnis ein. Dieser Eintritt kann binnen eines Monats nach Kenntnis vom Tod gegenüber dem Vermieter abgelehnt werden — danach wird auch die Rückgabe der Wohnung geschuldet.
- Bürgschaft oder Mithaftung: Wurde für Mietschulden gebürgt, bleibt die Bürgschaft bestehen.
- Bestattungspflicht: Sie folgt aus dem Bestattungsrecht des Landes, nicht aus dem Erbrecht, und bleibt von der Ausschlagung unberührt. Die Räumung der Wohnung gehört ausdrücklich nicht dazu.
Wer räumt die Wohnung, wenn alle Erben ausschlagen?
Schlagen sämtliche Erbberechtigten aus, fällt der Nachlass an den Staat, der ihn nicht ausschlagen kann und nur mit dem vorhandenen Nachlass haftet. Bis feststeht, wer Erbe wird, kann beim Nachlassgericht eine Nachlasspflegschaft angeregt werden — auch vom Vermieter, der ein berechtigtes Interesse an einem Ansprechpartner hat. Über die Nachlasspflegschaft werden Kündigung, Wohnungsauflösung und Rückgabe abgewickelt, soweit die Masse dafür reicht. Reicht sie nicht, bleibt der Aufwand beim Vermieter, der die Wohnung anschließend auf eigene Rechnung räumen lässt. Für Vermieter ist das der Grund, den Kontakt zum Nachlassgericht früh zu suchen statt abzuwarten.
Was kostet die Räumung, wenn trotzdem geräumt wird?
Bestimmt wird der Aufwand nicht von der Erbfrage, sondern vom Objekt. Maßgeblich sind die Menge des Hausrats, die Zugänglichkeit und die Etage, der Anteil an Sperr- und Sondermüll, der Zustand der Räume und der gewünschte Übergabestandard — besenrein oder gereinigt. Gegengerechnet wird der Restwert verwertbarer Gegenstände, der bei der Besichtigung eingeschätzt wird. Eine pauschale Zahl bildet das nicht ab, weil sich schon zwei gleich große Wohnungen im Aufwand deutlich unterscheiden können. Ein Angebot erfolgt nach Besichtigung — vor Ort oder anhand aussagekräftiger Fotos.
Anfrage zur Räumung: 0160 9147 8 112 – diskret und unverbindlich.
Sie haben Fragen oder benötigen eine Einschätzung? Anfragen werden rund um die Uhr entgegengenommen.